Regenold und Sträter Rechtsanwälte berichten auf LinkedIn von einer Entscheidung des OLG Hamburg: Die überarbeitete Hautarzt-App dermanostic fällt nicht mehr unter das verhängte Vertriebsverbot.
Noch im Juni entschied das OLG, dass dermanostic die App zur „asynchronen Untersuchung von Hautzuständen“ nicht vertreiben darf, ohne sie nach Klasse IIa (MDR) zertifizieren zu lassen. Daraufhin fokussierte der Hersteller den Zweck der App auf Verbesserungen im Patientenmanagement. Zusätzlich wird nun ein statischer Fragebogen bei der Anamnese eingesetzt, der die Antworten lediglich unverändert weiterleitet.
Durch diese Anpassungen unterscheide sich das Produkt inzwischen laut OLG ausreichend von der beanstandeten Version, sodass das verhängte Vertriebsverbot nicht mehr anwendbar sei.
Die Frage, die in der Community häufig diskutiert wird, ob es sich bei dermanostic überhaupt um ein Medizinprodukt handelt, wurde vom OLG nicht behandelt. Es verwies dabei auf die Klassifizierung durch den Hersteller selbst, der die App als Medizinprodukt der Klasse I nach MDR ausweist.