Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ärztliche telemedizinische Leistungen auch über Ländergrenzen hinweg erbracht werden dürfen. Anlass war der Fall einer österreichischen Zahnärztin, die für einen deutschen Anbieter telemedizinische Nachsorge für Zahnschienen über dessen App durchführte. Die österreichische Zahnärztekammer sah darin einen Verstoß gegen nationale Vorschriften, da die Zahnklinik nicht ausschließlich in ärztlicher Hand liegt, wie es nach deutschem Recht erlaubt ist. Nach österreichischem Recht wäre es verboten.
Der EuGH stellte klar: Für die telemedizinische Betreuung gilt das Recht des Landes, in dem der Anbieter sitzt – in diesem Fall Deutschland.
Das Urteil ist wegweisend: Telemedizin kann grenzüberschreitend angeboten werden, ohne dass die Anbieter sich nach jedem Land der Patienten richten müssen – entscheidend ist das Recht des Landes des Unternehmenssitzes.
Lesen Sie dazu einen Artikel auf zm online: DrSmile gewinnt Streit vor EuGH – zm-online