Das Ärzteblatt berichtet von einer Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: L 4 KR 196/23 KL). Diese bekräftigt die Autorität der Schiedsstelle bei der Preisentscheidung zu DiGA.

DiGA-Hersteller verhandeln den dauerhaft vergüteten Preis mit dem GKV-Spitzenverband. Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, entscheidet eine Schiedsstelle. Der Hersteller einer Adipositas-App hatte nun gegen die Entscheidung der Schiedsstelle geklagt. Vom Kläger wurde die Begründung vorgebracht, mit dem von der Schiedsstelle festgesetzten Preis sei die App nicht wirtschaftlich anzubieten.

Diese Begründung akzeptierte das Gericht nicht und wies die Klage weitestgehend ab. Die Schiedsstelle dürfe eigene Berechnungen zur Preisermittlung vornehmen. Wenn diese von der Schiedsstelle freiwillig kommuniziert werden, wie im vorliegenden Fall geschehen, so führe dies nicht dazu, dass die Entscheidung angreifbar werde. Dies träfe auch dann zu, wenn die Annahmen von Hersteller als nicht zutreffend bezeichnet würden.

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DiGA: Schiedsstelle hat Spielraum bei Entscheidungen – News – Deutsches Ärzteblatt