Seit dem 1. April 2025 dürfen Ärzte und Psychotherapeuten bis zu 50 % ihrer Behandlungsfälle pro Quartal ausschließlich per Videosprechstunde durchführen, wobei die vorherige Unterscheidung zwischen bekannten und unbekannten Patienten aufgehoben wurde. Dies wird unter anderem vom SVDGV in einer Stellungnahme als Erfolg für die Verankerung einer patientenorientierten, digitalen Gesundheitsversorgung gesehen.
Gleichzeitig gab es ein Urteil gegen einen zertifizierten Anbieter einer Telemedizinplattform, welcher als Terminvermittler für Videosprechstunden auch für gesetzlich Versicherte auftritt: Das Sozialgericht München entschied am 29. April 2025, dass unter anderem folgende Aspekte unzulässig sind:
- Anlegen einer plattformeigenen Patientenakte,
- Verpflichtende Registrierung der Patienten zur Nutzung der Videosprechstunde,
- Auswahl von Ärzten nach Terminverfügbarkeit (Einschränkung der “freien Arztwahl”),
- Erfolgsabhängige Vergütung der Plattform abhängig vom Zustandekommen einer Videosprechstunde
- Symptomübermittlung vor Behandlungsbeginn
Begründet wurde dies mit Verstößen gegen vertrags- und berufsrechtliche Vorgaben sowie Datenschutz- und Wettbewerbsrecht.
Das Urteil ist erstinstanzlich und bezieht sich nur auf den konkreten Anbieter und nur dessen Angebot in Bayern, könnte aber auch für andere Plattformen relevant werden. In der Zwischenzeit bietet die Telemedizinplattform eine Website speziell für Patienten aus Bayern an: Diesen steht nun ein wesentlich eingeschränktes Serviceangebot zur Verfügung.
Eine detaillierte, kritische Einordnung des Urteils veröffentlichten die Anwälte von Luther unter Aufsehenerregendes Urteil des Sozialgerichts München zur Telemedizin | LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH