Der Unterausschuss DMP hat mit der Aktualisierung der Anforderungen an das DMP COPD begonnen und hat unter anderem Herstellerverbände gebeten, gegebenenfalls „geeignete digitale medizinische Anwendungen“ vorzuschlagen.
Die Verfahrensordnung sieht kein offenes Antragsfenster für einzelne Hersteller vor. Für Hersteller einer COPD-relevanten digitalen Anwendung bietet sich hier eine Chance auf erhöhte Sichtbarkeit und Verordnungsrelevanz im ärztlichen Behandlungsplan.
Nicht nur DiGA nach §33a SGB V fallen laut Verfahrensordnung darunter. Anwendungen können in die Eignungsprüfung aufgenommen werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Zielgruppe eindeutig definiert und für die DMP-Indikation relevant
- Zweckbestimmung: Förderung des Krankheitsmanagements durch die Patientin oder den Patienten
- Primärer Anwender ist der Patient
- Verfügbarkeit mindestens in deutscher Sprache
- Anforderungen nach Abschnitt 2 der DiGAV (Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Datenschutz, Datensicherheit, Qualität, Interoperabilität) sind nachweislich erfüllt. (Auch von Anwendungen, die keine DiGA sind!)
Die Aufnahme erfolgt anschließend per G-BA-Beschluss in der jeweiligen DMP-Richtlinie. Sie ist nicht befristet, im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der DMP-Richtlinien werden allerdings auch die aufgenommenen Anwendungen erneut bewertet.
Lesen Sie hier die dazugehörige GBA-Verfahrensordnung: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-4105/VerfO_2025-11-20_iK_2026-04-08.pdf