Am 09. März 2026 hat das Bundesministerium für Gesundheit den Referentenentwurf der Ersten Änderungsverordnung zur Digitale Pflegeanwendungen‑Verordnung (DiPAV) veröffentlicht. Der Entwurf setzt Änderungsbedarfe aus dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) um und soll den Zugang von DiPA in die Versorgung erleichtern.
Die ursprüngliche DiPAV regelt seit 2022 das Antrags‑ und Prüfverfahren zur Erstattungsfähigkeit von DiPA in der Sozialen Pflegeversicherung. Bisher ist noch keine einzige DiPA im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet, und nur wenige Anträge wurden bislang gestellt.
Wesentliche Inhalte des Referentenentwurfs (1. DiPAV‑ÄndVO) lauten wie folgt:
- Ein Erprobungsverfahren für DiPA wird eingeführt, das ähnlich wie beim DiGA-Fast-Track eine vorläufige Aufnahme auf Basis eines plausiblen Nutzens und eines wissenschaftlichen Evaluationskonzepts ermöglicht.
- Zudem entfällt die bisherige Erforderlichkeitsprüfung für ergänzende Unterstützungsleistungen durch das BfArM.
- Der pflegerische Nutzen wird weiter gefasst: Künftig kann auch die Entlastung pflegender Angehöriger als ausreichender Nutzen gelten.
- Insgesamt zielt der Entwurf darauf ab, den Zugang von DiPA zur Versorgung zu erleichtern und bestehende regulatorische Hürden abzubauen.
Der Referentenentwurf ist bis zum 02.04.2026 im öffentlichen Kommentierungs‑/Konsultationsverfahren und kann hier eingesehen werden: Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung (DiPAV) | BMG