Das Bundesgesundheitsministerium plant ein neues Gesetz zur besseren Versorgung Pflegebedürftiger: Das Pflegekompetenzgesetz (PKG). Zurückgegriffen wird dabei auch auf DiPA, die Digitalen Pflegeanwendungen.

Am 6.9.2024 wurde nun der Referentenentwurf zum Pflegekompetenzgesetz veröffentlicht. In Bezug auf DiPA sind unter anderem folgende Punkte zu finden:

  • Ein Erprobungsjahr für DiPA soll analog zum DiGA-Fast-Track eingeführt werden.
  • Der Versorgungsanspruch pflegebedürftiger Personen wird von bisher 50 € pro Monat auf 70 € erhöht. Davon sollen 40 € auf die DiPA selbst entfallen, 30 € können gegebenenfalls für ergänzende Unterstützungsleistungen erstattet werden.
  • Wenn eine Entlastung der Pflegenden durch die DiPA erreicht wird, wird ebenfalls davon ausgegangen, dass sich dies positiv auf die Pflegebedürftigen auswirkt. Um diese Entlastung nachzuweisen, muss eine Evaluation vorgelegt werden. Wie diese aussehen kann, ist nicht näher definiert.
  • Die Anwendung von DiPA bleibt auf den Bereich der ambulanten häuslichen Pflege beschränkt, der Einsatz in der stationären Pflege ist nicht vorgesehen.

Bis zum 30. September können Interessengruppen Stellungnahmen einbringen. Am 2.Oktober geht es dann in die öffentliche Verbändeanhörung.

Schon seit 2021 können DiPA theoretisch von der Pflegekasse erstattet werden, um pflegebedürftige Menschen oder ihre pflegenden Angehörigen zu unterstützen. Getan hat sich seither wenig: Keine einzige DiPA wurde bisher vom BfArM im Verzeichnis gelistet.

Bisher haben es lediglich DiGA in die Erstattung geschafft, die sich in ihrer Zielsetzung von DiPA unterscheiden:

Ziele DiGA vs. DiPA

Wenn Sie sich für die bisherige gesetzliche Regelung zu DiPA interessieren, schauen Sie gerne in unserem aktualisierten Fachartikel vorbei: DiPA-Leitfaden: digitale Anwendungen für die Pflege