Die Koalitionsfraktionen haben die Vergütung von DiGA erneut angepasst. Ein Änderungsantrag zum Entwurf des Notfallreformgesetzes sieht ab 1. Januar 2027 einen neuen Abschlag auf die Vergütungsbeträge vor. Er wurde am 15. Oktober im Bundestag beschlossen und geht voraussichtlich im November in den Bundesrat.

Der Abschlag soll dem Anteil der Nutzerinnen und Nutzer entsprechen, die eine DiGA in den ersten 28 Tagen vorzeitig beenden. Hersteller sollen diese Abbruchquote im Rahmen der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung an das BfArM melden, das die Daten an den GKV-Spitzenverband weitergeben soll. Dieser soll den Abschlag dann rückwirkend für den jeweiligen Berichtszeitraum und für jede DiGA festlegen, und die Krankenkassen sollen den Betrag von den Herstellern zurückfordern. Die Antragsteller begründeten das damit, dass das Kostenrisiko früher Abbrüche bisher allein bei den Krankenkassen liege und Hersteller jetzt einen Anreiz erhielten, die Adhärenz zu verbessern.

Der SVDGV lehnt den Abschlag ab. In einem offenen Brief und einer Pressemitteilung verwies er schon vor dem Beschluss darauf, dass Mengenabschläge und erfolgsabhängige Vergütung erst ab 2027 griffen. Nutzungsabbrüche flössen zudem bereits in die Preisverhandlung ein und würden künftig auch über die erfolgsabhängige Vergütung berücksichtigt. Abbrüche könnten außerdem andere Gründe haben, etwa ein früh erreichtes Behandlungsziel oder einen Krankenhausaufenthalt, und es entstehe zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Der Verband fordert Planungssicherheit und bietet einen Dialog an.

Das Bundesgesundheitsministerium fasst hier die Beschlüsse aus der Notfallreform zusammen: Folgeregelungen zum GKV-BStabG