Ein Dekret vom 21.08.2026 ändert die Kostenaufteilung für digitale Medizinprodukte mit therapeutischer Zweckbestimmung, für Telemonitoring und für die allgemeine Produktliste der erstattungsfähigen Medizinprodukte. Inkrafttreten ist der 01.01.2027.

Zum Verständnis: Anders als in Deutschland zahlt die französische staatliche Krankenversicherung eine Leistung in der Regel nicht vollständig, sondern nur zu einem gesetzlich festgelegten Prozentsatz. Den offenen Rest übernimmt eine private Zusatzversicherung, die praktisch die gesamte Bevölkerung besitzt, rund 95 Prozent, häufig über den Arbeitgeber. Für die gängigen Standardverträge besteht dabei die gesetzliche Pflicht, diesen Rest zu tragen. Patienten mit anerkannter chronischer Erkrankung sind von der Restbeteiligung befreit, allerdings nur für die Behandlungen, die zu dieser Erkrankung gehören. Für sie zahlt die staatliche Kasse 100 Prozent.

In der folgenden Tabelle sind die konkreten Änderungen aufgeführt, einmal versicherungsseitig und andererseits, was es für Patienten bedeutet:

Kostenaufteilung in Frankkreich für digitale Medizinprodukte mit therapeutischer Zweckbestimmung Telemonitoring

Kostenaufteilung in Frankreich für digitale Medizinprodukte mit therapeutischer Zweckbestimmung und Telemonitoring

Betroffen ist damit auch der Weg der vorzeitigen Erstattung, über den in Frankreich aktuell die ersten digitalen Therapieanwendungen vergütet werden (PECAN). Für Hersteller ändert sich nicht der Preis, sondern die Zahlerstruktur: Der verlässliche Zahler wird zum Minderheitszahler. Die staatliche Kasse ist ein einziger Partner mit festem Satz und automatischem Mittelfluss. Mindestens die Hälfte des Umsatzes kommt künftig von vielen privaten Versicherern mit eigenen Prüfprozessen, Tarifzyklen und Zahlungsfristen. Der Vergütungsbetrag des Produkts bleibt unverändert.

Zu beachten ist außerdem, dass das Dekret nur den zulässigen Rahmen festlegt. Der Anteil, den die staatliche Kasse nicht übernimmt, wird vom Dachverband gesondert festgesetzt und liegt derzeit bei 40 Prozent. Da dieser Wert ab 2027 unterhalb der neuen Untergrenze liegt, ist ein neuer Festsetzungsbeschluss erforderlich. Der Anstieg auf mindestens 50 Prozent ist also gesetzlich vorgezeichnet, aber nicht automatisch mit dem Dekret vollzogen.

Lesen Sie das Dekret hier: https://www.legifrance.gouv.fr/eli/decret/2026/8/21/2026-810/jo/texte